Allgemeine Geschäftsbedingungen!!

Allgemeine Programmnutzungs-, Wartungs- und Geschäftsbedingungen der Fa. Schmidt-Tudl IT-Consulting vom 01.05.2013


A. Allgemeine Bedingungen
I.
(1) Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Eigenschaftszusicherungen liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

II.
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und bis zum Vertragsabschluss widerruflich.

(2) Angegebene Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

(3) Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel trägt der Kunde sämtliche Scheck- oder Wechselkosten und Spesen.

(4) Bei Zahlungsverzug und im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen in der von unseren Banken für Kredite verlangten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

(5) Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht einhält. In diesem Falle sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(6) Wir haften nicht für unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt und Ereignisse ausserhalb unserer Einflussmöglichkeit, sowie für leichte Fahrlässigkeit. Ein eventueller Schadensersatzanspruch gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es unerlaubte Handlung, Gewährleistung oder Verschulden bei Vertragsabschluss, ist auf die Höhe der Lizenzgebühr bzw. der Wartungsgebühr, wenn der Schaden bei der Wartung eintritt, beschränkt. Dies gilt auch für mittelbaren Folgeschaden.

(7) Für den Fall der Veräußerung des Geschäftsbetriebes oder sonstiger Rechtsnachfolge verpflichten sich die Vertragspartner, die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. In diesem Falle besteht für den Vertragspartner die Verpflichtung, den Eintritt der Rechtsnachfolge dem anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verletzung der Verpflichtung nach Satz 1 oder 2 wird die Vertragsstrafe gem. B IV Abs. 2 S 8 fällig.

(8) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Bedingungen ersetzt, die dem Zweck des Vertrages so weit als möglich Rechnung tragen. Gerichtsand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für unseren Sitz zuständige Gericht. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

(9) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


B. Nutzungsbedingungen für das Lizenzprogramm
I. Vertragsgegenstand
(1) Wir gewähren dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Lizenzproduktes auf der Maschine mit der schriftlich vereinbarten Serien-Nummer und dem Prozessor-Typ. Bestandteil dieses Lizenzprodukts sind alle schriftlichen Anleitungen zur Installation und Bedienung des Programms, sowie die sonstigen Hinweise im folgenden Lizenzmaterial genannt.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschliessen; die Verantwortung für die mit dem Lizenzprogramm beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

II. Gebühren und Fälligkeit
(1) Für die Nutzung des Lizenzmaterials wird eine einmalige Nutzungsgebühr erhoben. Diese wird 10 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Verzug tritt vier Wochen nach Rechnungsstellung ein.

(2) Soweit dem Kunden die Zahlung der Nutzungsgebühr in Raten nachgelassen ist oder wenn das Lizenzmaterial auf Mietbasis genutzt wird, werden die gesamten Restforderungen sofort fällig, wenn der Kunde mit mehr als zwei Raten in Verzug gerät. Das gleiche gilt auch, wenn der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.

(3) Wird die Maschine mit der bei der Bestellung genannten Serien-Nummer +Prozessor auf ein anderes Modell bzw. Prozessor aufgerüstet oder ersetzt, wird der jeweils größere Differenzbetrag zwischen a) dem Preis für das ursprüngliche Modell/Proz. nach aktueller Preisliste-bzw.b) dem Preis für das ursprüngliche Modell/Proz. nach ursprünglicher Preisliste – und dem Preis für das aufgerüstete oder Nachfolge-Modell/Proz. nach aktueller Preisliste fällig. Besteht kein Preisunterschied oder ist dieser negativ oder geringer als die aktuelle Änderungspauschale für das jeweilige Produkt, wird für die Bearbeitung die Änderungspauschale nach der aktuellen Preisliste berechnet.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns innerhalb eines Monats die Aufrüstung schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt dies als Verletzung der Lizenzrechte und es tritt sofort § B.IV (4) in Kraft. Aus der Zahlung der Preisdifferenz ist kein Anspruch auf Wartungsleistungen herzuleiten, wenn kein Wartungsvertrag besteht. Der Kunde ist verpflichtet, die Software auf dem ursprünglichen System innerhalb eines Monats, jedoch vor einer Weitergabe an Dritte, vollständig zu löschen und uns die Löschung schriftlich zu bestätigen.

III. Umfang des Nutzungsrechts
(1) Nutzung ist jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in die mit der bei der Bestellung aufgeführten Original-Seriennummer bestimmten Maschine des Kunden, zum Zwecke der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzprogramm gehörenden Dokumentationen. Der Kunde ist berechtigt, maschinenlesbares Lizenzmaterial für seine Zwecke zu verändern und mit anderen Programmen zu verbinden, sowie die so erarbeitete Fassung des Lizenzmaterials entsprechend den Bedingungen dieser Bestimmungen zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Lizenzprogramm auf einer anderen als seiner eigenen Maschine zu nutzen, es sei denn, er holt vorab eine schriftliche Einwilligung von uns ein.

(2) Soweit es sich bei dem Lizenzprodukt oder einem Teil des Lizenzprodukts um Software für PCs/NCs handelt ist das Recht zur Nutzung auf die bei der Bestellung festgelegte Anzahl PCs/NCs beschränkt. Nutzung im Sinne dieser Bedingungen bedeutet nicht „gleichzeitig aktive Anwender“, sondern für das Lizenzprodukt registrierte Anwender bzw. PCs, auf denen die Software installiert ist.

IV. Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial
(1) Nicht zulässig ist es, die Lizenzprogramme ganz oder teilweise zurückzuübersetzen bzw. umzuwandeln oder an den Objektprogrammen Änderungen vorzunehmen. Davon ausgenommen sind nur solche Programme, die im Leistungsumfang als Quellenprogramme enthalten sind.

(2) Alle Rechte am Lizenzmaterial einschliesslich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben – unbeschadet des Eigentums des Kunden an den Datenträgern – bei uns oder unseren Lieferanten; liegen die Lizenzrechte nicht bei uns, bleiben die Lizenzrechte bei dem jeweiligen Lizenzgeber. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzmaterial einschl. Kopien jeder Art, ohne zeitliche Begrenzung, Dritten (einschl. anderen Lizenznehmern des betreffenden Programms) nicht zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden oder von uns, sowie andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzprogramms für den Kunden bei ihm aufhalten.

(3) Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder die Einräumung einer Unterlizenz ist nicht zulässig. Vor jeder Überlassung von Aufzeichnungsträgern an Dritte hat der Kunde darauf enthaltenes Lizenzmaterial zu löschen. Wird die Maschine veräussert oder anderer Form Dritten überlassen, ist das auf der Maschine gespeicherte Lizenzmaterial vorher zu löschen. Der Kunde hat durch angemessenen Vorkehrungen und Belehrungen aller Personen, die Zugang zu dem Lizenzmaterial haben, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.

(4) Für den Fall der Verletzung unserer Lizenzrechte, auch wenn ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten besteht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Lizenzgebühr, mindestens jedoch € 5.000,- fällig. Die Vertragsstrafe ist nicht auf eventuelle weitere Schadensersatzansprüche unsererseits anrechenbar. In der Vertragsstrafe ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten der Rechtsverfolgung wegen der oben näher beschriebenen Vertragsverletzung

V. Testperiode
(1) Wenn für das Lizenzmaterial eine Testperiode vereinbart wird, muss das bei der Bestellung geschehen. Der Kunde hat das Recht, innerhalb dieser Frist ab Auslieferung des Lizenzmaterials auf Zweckmässigkeit und Tauglichkeit zu testen. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial während der Testperiode besonders sorgfältig zu behandeln, damit es im Falle einer Rückgabe vollständig und neuwertig ist.

(2) Will der Kunde das Programm darüber hinaus nicht nutzen, muss er das Lizenzmaterial auf seine Kosten zurückschicken. Wenn das Lizenzmaterial nach Ablauf der Testperiode nicht oder nicht im einwandfreien Zustand bei uns eingegangen ist, steht es uns frei, entweder den vollen Preis in Rechnung zu stellen, der bei Vertragsabschluss berechnet werden würde oder eine Bearbeitungs- und Materialgebühr. Der Vertrag gilt ausserdem als abgeschlossen, wenn der Kunde eine dafür ausgestellte Rechnung vor Ablauf der Testperiode bezahlt.

VI. Gewährleistung
Die Gewährleistung ist auf 6 Monate beschränkt.

(1) Ein Mangel ist dann nicht von uns vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkungsplicht des Kunden beruht. Eine etwaige Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung Manipulationen am Lizenzmaterial vorgenommen hat.

(2) Dem Kunden ist der Anwendungsbereich des Programmes, seine Leistungsfähigkeit und seine Einsatzmöglichkeiten bekannt. Der Kunde hat durch Inanspruchnahme einer Testperiode gemäß § B.V.(1) die Möglichkeit, sich von der Funktionstüchtigkeit des Lizenzmaterials zu überzeugen. Wird eine solche Testperiode nicht angeboten, wird nicht automatisch Gewährleistung eingeräumt; in diesem Fall obliegt es dem Kunden, das Lizenzmaterial anlässlich einer Präsentation auf seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen.

(3) Wenn Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, übernehmen wir die Gewähr dafür, dass das Lizenzmaterial bei der Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Für die Dauer der Gewährleistungszeit ab Lieferung des Programms bei Standardsoftware sowie bei Hardware – bzw. ab Abnahme des Programms bei Individualsoftware – sind wir verpflichtet, von uns zu vertretende Fehler, die uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, kann der Kunde nach nochmaliger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht der Minderung ist ausgeschlossen.

VII. Verjährung
(1) Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen der Ziff. BIV „Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial“ verjähren nach 6 Jahren seit bekannt werden, andere Ansprüche aus diesem Vertrag nach 3 Jahren nach ihrer Entstehung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

VIII. Wartungsbedingungen
I.
(1) Die umstehenden Bedingungen gelten nur, soweit zwischen den Parteien der Abschluss eines Wartungsvertrages vereinbart wurde. Es ist hierfür ausreichend, bei Vertragsabschluss eine der unter § C.II genannten Wartungsarten zu vereinbaren.

(2) Die Wartungsleistungen sind für die Software/Hardware zu erbringen, deren Nutzung zusammen oder getrennt von der Programmnutzung vereinbart wurde.

(3) Die Wartung beginnt am vereinbarten Termin. Die Wartungsgebühr ist zu Beginn der Wartungsperiode fällig. Der Wartungsvertrag läuft mind. bis 31. März des folgenden Kalenderjahres. Er verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt werden

II.
Zu den pauschal durch Wartungsgebühren abzugeltenden Wartungsleistungen gehören:
(1) Die telefonische Unterstützung bei der Installation und im Umgang mit dem Lizenzmaterial über die Fa. Schmidt-Tudl IT-Consulting Hotline werktags Montag bis Freitag von 9.00 bis 19.00 Uhr.
(2) Im Falle von nicht ausreichender Ausbildung oder Training des Kunden für das Lizenzmaterial oder wenn der Kunde aus eigenem Verschulden nicht die neueste Version der Software installiert hat, hat die Hotline das Recht, die Unterstützung zu verweigern oder alternativ entsprechend unserer aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.

(3) Gewartet wird nur die jüngste Version der Software und Dokumentation.

(4) Ausserdem bei Wartungsart Comfort - Automatische Übersendung der jeweils neuesten und zum pauschalen Wartungsservice freigegebener Fassung der im Rahmen des Nutzungsvertrages überlassenen Software. - Übersendung und Anpassung vorhandener Dokumentation. - Übersendung von Änderungen und Korrekturen für die vorhandene Version, wenn der Kunde diese anfordert, und soweit diese nicht durch wesentliche Änderungen gesetzlicher oder anderer verbindlicher Bestimmungen bedingt sind.

Wartungsart Hardware - Die Wartung umfasst die von uns erworbene Hardware. Davon ausgeschlossen sind in jedem Fall Verbrauchsmaterialien wie Papier, Toner oder Batterien. Bei Anzeige eines Hardwarefehlers, der von unserer Hotline als solcher bestätigt sein muss und den wir zu vertreten haben, schickt der Kunde die Hardware an uns oder an eine von uns angegebene Adresse zur Reparatur ein. Der Kunde hat Anspruch auf die kostenlose und umgehende Zusendung eines Ersatz-bzw. Austauschgeräts. Nach erfolgter Reparatur enthält der Kunde seine Original-Hardware kostenlos zugesandt. Innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Erhalt seiner Original-Hardware muss der Kunde das Austauschgerät auf seine Kosten an uns zurücksenden. - Der Kunde verpflichtet sich die Hardware mit besonderer Sorgfalt zu verpacken, damit Transportschäden ausgeschlossen werden können. - Sendungen vom Kunden zu uns gehen immer auf Kosten und Risiko des Kunden.

Wartungsart Online - Der Kunde hat das Recht von unserem Internet-Servern die jeweils neuesten und zum pauschalen Wartungsservice freigegebener Fassung der im Rahmen des Nutzungsvertrages überlassenen Software online zu laden. - Wir informieren den Kunden per e-Mail an die uns gemeldete e-Mail-Adresse über die Verfügbarkeit von Aktualisierungen. - Eine Lieferung von Datenträgern bzw. auf Papier gedruckten Dokumenten ist auf Anforderung möglich und wird mit 100 EUR pro Lieferung und Lizenz berechnet.

III. Gewährleistung
(1) Wir übernehmen für die Laufzeit des Wartungsvertrages die Gewähr dafür, dass die Wartungsleistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

(2) Wir verpflichten uns, auftretende Fehler gem. Abs.(1), sofern sie uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, zu beseitigen.

(3) Kommen wir unserer Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist den Wartungsvertrag kündigen.

IV. Zahlungsbedingungen
(1) Die Wartungsgebühr ist am Anfang jedes Vertragsjahres nach Rechnungsstellung durch uns fällig. Bereits bezahlte Wartungsgebühren werden nicht zurückerstattet.

(2) Im Falle einer Aufrüstung oder Lizenzübertragung auf ein Modell/Proz. mit höheren Wartungsgebühren sind wir berechtigt, die Differenz ab dem Datum der Aufrüstung entsprechend unserer aktuellen Preisliste nachzuberechnen.